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Art. 21 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Berufsmaturität

Leistungsangebot - Grundbildung - Berufsfachschulen
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Art. 21 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Berufsmaturität

Der Kanton gewährleistet den Berufsmaturitätsunterricht.

Der Regierungsrat regelt das Nähere zur Organisation, zur Aufnahme und zu den Prüfungen durch Verordnung.

Die Bildungs- und Kulturdirektion stellt das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis aus.

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