435.11
BERGLFOP
CH-BE
Art. 21 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Berufsmaturität
Leistungsangebot - Grundbildung - Berufsfachschulen
Art. 21 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Berufsmaturität
Der Kanton gewährleistet den Berufsmaturitätsunterricht.
Der Regierungsrat regelt das Nähere zur Organisation, zur Aufnahme und zu den Prüfungen durch Verordnung.
Die Bildungs- und Kulturdirektion stellt das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis aus.