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Art. 20 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Vollzeitschulen und Lehrwerkstätten

Leistungsangebot - Grundbildung - Berufsfachschulen
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Art. 20 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Vollzeitschulen und Lehrwerkstätten

1. Der Kanton kann bei Bedarf Handelsmittelschulen, Lehrwerkstätten oder andere Institutionen führen, welche die berufliche Grundbildung vermitteln.

2. Im Rahmen der verfügbaren Plätze wird aufgenommen,wer im Aufnahmeverfahren die Eignung nachweisen kann.

3. Der Regierungsrat regelt die Organisation, die Aufnahme und die Promotion, soweit diese nicht durch Bundesrecht geregelt sind, durch Verordnung.

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