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Art. 2 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Ziele und Wirkungen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Ziele und Wirkungen

1. Die kantonale Berufs- und Weiterbildungspolitik fördert ein Bildungssystem, das den Einzelnen die berufliche und persönliche Entfaltung und die Integration in die Gesellschaft, insbesondere in die Arbeitswelt, ermöglicht und das ihnen die Fähigkeit und die Bereitschaft vermittelt, beruflich flexibel zu sein und in der Arbeitswelt und im persönlichen Umfeld zu bestehen.

2. Sie will insbesondere

a allen Jugendlichen und Erwachsenen einen anerkannten Abschluss auf der Sekundarstufe II ermöglichen,

b den Zugang zur Weiterbildung erleichtern, um die Kompetenzen und Qualifikationen der Erwachsenen zu fördern,

c die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Beratung laufend auf neue Bedürfnisse der Gesellschaft, der Arbeitswelt und der Einzelnen ausrichten,

d Bildungschancen ausgleichen und zur tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann beitragen,

e einem bestehenden oder sich abzeichnenden Ungleichgewicht auf dem Markt für berufliche Grundbildung entgegenwirken,

f durch die Anerkennung und Validierung nicht formal erworbener Bildung zu einer besseren Integration der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Arbeitswelt beitragen,

g zur Erhöhung der Qualität und Förderung der Innovation in der Berufs- und Weiterbildung beitragen,

h mit einem angemessenen Bildungsangebot die Wirtschaftskraft des Kantons stärken und

i die interkantonale Harmonisierung und Zusammenarbeit fördern.

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