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Art. 19 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - 4. Informationsaustausch

Leistungsangebot - Grundbildung - Berufsfachschulen
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Art. 19 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · 4. Informationsaustausch

1. Die zuständigen Organe der Berufsfachschulen und der Lehrbetriebe sind soweit nötig zur gegenseitigen Information über die schulischen Leistungen und das Verhalten der Lernenden berechtigt und verpflichtet.

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