435.11
BERGLFOP
CH-BE
Art. 19 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - 4. Informationsaustausch
Leistungsangebot - Grundbildung - Berufsfachschulen
Art. 19 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · 4. Informationsaustausch
1. Die zuständigen Organe der Berufsfachschulen und der Lehrbetriebe sind soweit nötig zur gegenseitigen Information über die schulischen Leistungen und das Verhalten der Lernenden berechtigt und verpflichtet.