435.11
BERGLFOP
CH-BE
Art. 18 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - 3. Schulrat
Leistungsangebot - Grundbildung - Berufsfachschulen
Art. 18 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · 3. Schulrat
1. Die Bildungs- und Kulturdirektion kann für Berufsfachschulen einen Schulrat als beratendes Organ für strategische Fragen und als Bindeglied zwischen der Berufsfachschule, der Arbeitswelt und der Gesellschaft einsetzen.
2. Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung, die Amtsdauer der Mitglieder, die Aufgaben und die Organisation durch Verordnung.
3. Bei Berufsfachschulen mit privater Trägerschaft bestimmt die Trägerorganisation die Zusammensetzung, die Amtsdauer der Mitglieder und die Organisation des Schulrats.