435.11
BERGLFOP
CH-BE
Art. 17 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - 2. Disziplin, Massnahmen
Leistungsangebot - Grundbildung - Berufsfachschulen
Art. 17 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · 2. Disziplin, Massnahmen
1. Bei erheblicher Beeinträchtigung des Schulbetriebs kann die Schulleitung Lernende bis zu zwölf Wochen vom Unterricht ausschliessen.
2. In schwerwiegenden Fällen kann die Schulleitung
a) der zuständigen Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion beantragen, den Lehrvertrag aufzuheben,
b) in Vollzeitschulen den Ausschluss der oder des Lernenden von der Schule verfügen.
3. Die Parteien sind vorgängig anzuhören. Allfällige Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung, ausser die instruierende Behörde ordnet sie an.