435.11
BERGLFOP
CH-BE
Art. 16 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Allgemeines 1. Organisation
Leistungsangebot - Grundbildung - Berufsfachschulen
Art. 16 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Allgemeines 1. Organisation
1. Der Kanton gewährleistet die allgemeine und die berufskundliche Bildung in Berufsfachschulen.
2. Die Schulleitung führt die Berufsfachschule. Diese kann sich in Abteilungen gliedern.
3. Der Regierungsrat beschliesst über die Errichtung und Aufhebung von kantonalen Berufsfachschulen.