435.11
BERGLFOP
CH-BE
Art. 15 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Überbetriebliche Kurse
Leistungsangebot - Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
Art. 15 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Überbetriebliche Kurse
1. Überbetriebliche Kurse ergänzen die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung.
2. Der Kanton sorgt unter Mitwirkung der Organisationen der Arbeitswelt für ein ausreichendes Angebot.