Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
435.11 BERGLFOP CH-BE

Art. 15 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Überbetriebliche Kurse

Leistungsangebot - Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
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Art. 15 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Überbetriebliche Kurse

1. Überbetriebliche Kurse ergänzen die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung.

2. Der Kanton sorgt unter Mitwirkung der Organisationen der Arbeitswelt für ein ausreichendes Angebot.

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