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Art. 14 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Leistungsangebot - Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
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Art. 14 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot für die Ausbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner.

Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion anerkennt private Bildungsgänge, wenn sie die Anforderungen des Bundesrechts erfüllen.

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