435.11
BERGLFOP
CH-BE
Art. 14 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Leistungsangebot - Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
Art. 14 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot für die Ausbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner.
Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion anerkennt private Bildungsgänge, wenn sie die Anforderungen des Bundesrechts erfüllen.