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435.11 BERGLFOP CH-BE

Art. 13 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Begleitung und Aufsicht

Leistungsangebot - Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
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Art. 13 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Begleitung und Aufsicht

1. Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion begleitet und überwacht die Bildung in beruflicher Praxis bei den Anbietern.

2. Sie kann dabei Fachpersonen aus der beruflichen Praxis beiziehen.

3. Der Regierungsrat regelt die fachkundige individuelle Begleitung von Personen in der zweijährigen beruflichen Grundbildung durch Verordnung.

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