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Art. 12 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Lehrpläne

Leistungsangebot - Grundbildung - Brückenangebote
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Art. 12 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Lehrpläne

1. Die Bildungs- und Kulturdirektion erlässt die Lehrpläne, sofern keine eidgenössischen Vorschriften bestehen.

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