435.11
BERGLFOP
CH-BE
Art. 11 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Aufnahme
Leistungsangebot - Grundbildung - Brückenangebote
Art. 11 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Aufnahme
In ein berufsvorbereitendes Schuljahr wird aufgenommen, wer eine zusätzliche Vorbereitung für den Eintritt in eine berufliche Grundbildung benötigt und das Aufnahmeverfahren erfolgreich durchlaufen hat.
In Vorlehren und in übrige Brückenangebote wird aufgenommen, wer keinen Ausbildungsplatz auf der Sekundarstufe II gefunden hat.
In ein Brückenangebot zur Vorbereitung auf eine bestimmte Grundbildung wird aufgenommen, wer in einem Aufnahmeverfahren die besondere Eignung nachweist.
Eine Aufnahme ist nur im Rahmen der verfügbaren Plätze möglich.