435.11
BERGLFOP
CH-BE
Art. 10 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Organisation
Leistungsangebot - Grundbildung - Brückenangebote
Art. 10 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Organisation
1. Brückenangebote werden von Berufsfachschulen oder anderen geeigneten Anbietern geführt.