435.11
BERGLFOP
CH-BE
Art. 1 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Aufgabenbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Aufgabenbereich
1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Gesetzgebung über die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung, die berufsorientierte Weiterbildung und die Berufs-, Studien und Laufbahnberatung. Es regelt die allgemeine Weiterbildung.
2. Es bezweckt, ein leistungsfähiges, qualitativ hochstehendes und attraktives Bildungs- und Beratungsangebot sicherzustellen. Dieses orientiert sich an den Bedürfnissen der Gesellschaft, der Arbeitswelt und der Lernenden.