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Art. 1 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) - Aufgabenbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) · Aufgabenbereich

1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Gesetzgebung über die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung, die berufsorientierte Weiterbildung und die Berufs-, Studien und Laufbahnberatung. Es regelt die allgemeine Weiterbildung.

2. Es bezweckt, ein leistungsfähiges, qualitativ hochstehendes und attraktives Bildungs- und Beratungsangebot sicherzustellen. Dieses orientiert sich an den Bedürfnissen der Gesellschaft, der Arbeitswelt und der Lernenden.

Aufgabenbereich Art. T1-1 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) →

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