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433.121 MISVOEM CH-BE

Art. 92 Mittelschulverordnung (MiSV) - Beschränkte Weitergeltung von bisherigem Recht

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 92 Mittelschulverordnung (MiSV) · Beschränkte Weitergeltung von bisherigem Recht

Wer einen gymnasialen Bildungsgang nach bisherigem Recht begonnen hat, schliesst diesen samt Maturitätsprüfung und Prüfungswiederholungen nach bisherigem Recht ab.

Wer einen Fachmittelschulbildungsgang nach bisherigem Recht begonnen hat, schliesst diesen samt Abschlussprüfung und Prüfungswiederholungen nach bisherigem Recht ab.

Diese Bestimmung gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die Bildungsgänge privater Anbieter mit anerkanntem Abschluss besuchen.

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