433.121
MISVOEM
CH-BE
Art. 92 Mittelschulverordnung (MiSV) - Beschränkte Weitergeltung von bisherigem Recht
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 92 Mittelschulverordnung (MiSV) · Beschränkte Weitergeltung von bisherigem Recht
Wer einen gymnasialen Bildungsgang nach bisherigem Recht begonnen hat, schliesst diesen samt Maturitätsprüfung und Prüfungswiederholungen nach bisherigem Recht ab.
Wer einen Fachmittelschulbildungsgang nach bisherigem Recht begonnen hat, schliesst diesen samt Abschlussprüfung und Prüfungswiederholungen nach bisherigem Recht ab.
Diese Bestimmung gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die Bildungsgänge privater Anbieter mit anerkanntem Abschluss besuchen.