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433.121 MISVOEM CH-BE

Art. 91 Mittelschulverordnung (MiSV) - Gymnasialer Unterricht im 9. Schuljahr, Verträge mit Gemeinden

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 91 Mittelschulverordnung (MiSV) · Gymnasialer Unterricht im 9. Schuljahr, Verträge mit Gemeinden

1. Die Verträge zwischen Gemeinden und Gymnasien über den Besuch des gymnasialen Unterrichts im 9. Schuljahr bleiben gültig.

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