433.121
MISVOEM
CH-BE
Art. 91 Mittelschulverordnung (MiSV) - Gymnasialer Unterricht im 9. Schuljahr, Verträge mit Gemeinden
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 91 Mittelschulverordnung (MiSV) · Gymnasialer Unterricht im 9. Schuljahr, Verträge mit Gemeinden
1. Die Verträge zwischen Gemeinden und Gymnasien über den Besuch des gymnasialen Unterrichts im 9. Schuljahr bleiben gültig.