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Art. 90 Mittelschulverordnung (MiSV) - Beiträge, Leistungsvereinbarungen und Leistungsverträge

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 90 Mittelschulverordnung (MiSV) · Beiträge, Leistungsvereinbarungen und Leistungsverträge

1. Die bisherigen Beitragsverfügungen, Leistungsvereinbarungen und Leistungsverträge werden nach ihrem Ablauf der neuen Gesetzgebung angepasst.

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