433.121
MISVOEM
CH-BE
Art. 9 Mittelschulverordnung (MiSV) - Aufnahme
Gymnasiale Bildungsgänge - Allgemeine Bestimmungen
Art. 9 Mittelschulverordnung (MiSV) · Aufnahme
Die Aufnahme in einen gymnasialen Bildungsgang erfolgt im deutschsprachigen Kantonsteil aufgrund einer Empfehlung der Volksschule, im französischsprachigen Kantonsteil aufgrund einer Beurteilung der Volksschule oder aufgrund einer Prüfung oder einer anerkannten Vorbildung.
Für die Aufnahme in besondere Bildungsgänge kann zusätzlich die entsprechende Eignung abgeklärt werden.
Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Verfahren und die Eignungsabklärung durch Verordnung.