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433.121 MISVOEM CH-BE

Art. 88 Mittelschulverordnung (MiSV) - Direktionsverordnung

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Art. 88 Mittelschulverordnung (MiSV) · Direktionsverordnung

1. Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt durch Direktionsverordnung

a) die Aufnahme in gymnasiale Bildungsgänge sowie Eignungsabklärung, Promotionen und Wiederholungsmöglichkeiten,

b) die Aufnahme in Fachmittelschulbildungsgänge sowie Eignungsabklärung, Promotionen und Wiederholungsmöglichkeiten,

c) die Aufnahme in weitere allgemein bildende Bildungsgänge mit anerkannten Abschlüssen und in spezielle Bildungsgänge, die auf den Eintritt in bestimmte Hochschulstudiengänge vorbereiten und die Abschlussverfahren,

d) die Maturitätsprüfungen,

e) die Abschlussprüfungen der Fachmittelschulbildungsgänge,

f **\***) die Organisation der Ergänzungsprüfung im Hinblick auf die Zulassung zu den universitären Hochschulen für Inhaberinnen und Inhaber von Berufsmaturitätszeugnissen und von Fachmaturitätszeugnissen,

g) die Stützmassnahmen,

h) Näheres zum Unterricht,

i) Absenzen und Dispensationen,

k **\***) die Finanzierung von Mensen und Internaten und die entsprechenden Kennzahlen,

l **\***) die Entschädigungen und Spesen sowie

m **\***) das Nähere zur Abgeltung der Unterstützung von berufseinsteigenden und wiedereinsteigenden Lehrkräften.

2. ...

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