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433.121 MISVOEM CH-BE

Art. 87 Mittelschulverordnung (MiSV) - Bekanntgabe von Personendaten

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Art. 87 Mittelschulverordnung (MiSV) · Bekanntgabe von Personendaten

1. Die Schulen können zur Erleichterung der internen Kommunikation ein Verzeichnis drucken.

2. Dieses enthält Personendaten der Schulkommission, der Schulleitung, des Personals, der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Schülerinnen und Schüler wie

a. Name und Vorname,

b. Geburtsdatum,

c. Titel, Funktion,

d. Telefonnummer,

e. Post- und elektronische Adresse,

f. Unterrichtsfächer bzw. Angaben zum Bildungsgang wie Klasse und belegte Fächer.

3. Diese Personendaten dürfen auch im Intranet der Schule oder im geschützten Bereich des Internet bekannt gemacht werden.

4. Im offenen Bereich des Internet dürfen nur Name, Vorname, Titel, Funktion sowie die von der Schule zugeteilten E-Mail-Adressen bekannt gegeben werden.

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