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Art. 86 Mittelschulverordnung (MiSV) - Bearbeiten von Personendaten

Datenschutz
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Art. 86 Mittelschulverordnung (MiSV) · Bearbeiten von Personendaten

1. Die Schulleitung ist für das Einhalten der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG[8]) bei der Bearbeitung von Personendaten an der Schule verantwortlich.

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