Art. 84 Mittelschulverordnung (MiSV) - Ausserkantonaler Schulbesuch
Art. 84 Mittelschulverordnung (MiSV) · Ausserkantonaler Schulbesuch
1. Die Abteilung Mittelschulen des Mittelschul- und Berufsbildungsamts kann für Schülerinnen und Schüler ausserhalb der Schulpflicht mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton auf Gesuch hin die Kosten für den Besuch eines ausserkantonalen Bildungsgangs mit schweizerisch anerkanntem Abschluss ganz oder teilweise übernehmen, sofern der Bildungsgang öffentlich ist oder besondere Aufgaben erfüllt.
2. Das Gesuch ist spätestens 90 Tage vor Ausbildungsbeginn bei der Abteilung Mittelschulen des Mittelschul- und Berufsbildungsamts einzureichen. Dem Gesuch sind beizulegen
a eine Bestätigung, dass eine Aufnahme in den entsprechenden kantonalen Bildungsgang möglich ist,
b eine Bestätigung der Aufnahmebereitschaft der ausserkantonalen Schule mit Angabe der Höhe des jährlichen Schulgelds und
c eine Wohnsitzbestätigung der Wohnsitzgemeinde.
3. Die Abteilung Mittelschulen des Mittelschul- und Berufsbildungsamts erteilt die Kostengutsprache für den ausserkantonalen Schulbesuch, wenn der ausserkantonale Schulort mit öffentlichen Verkehrsmitteln wesentlich besser erreichbar ist, wenn sich die Förderung besonderer Begabung besser mit der Ausbildung verbinden lässt oder wenn wichtige subjektive Gründe vorliegen.
4. Für Schülerinnen und Schüler innerhalb der Schulpflicht gelten die Bestimmungen der Schulgeldverordnung.