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433.121 MISVOEM CH-BE

Art. 83 Mittelschulverordnung (MiSV) - Gastschülerinnen und Gastschüler

Interkantonale Zusammenarbeit
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Art. 83 Mittelschulverordnung (MiSV) · Gastschülerinnen und Gastschüler

1. Die Schulleitung kann im Rahmen der verfügbaren Plätze den Besuch des Unterrichts für Gastschülerinnen und Gastschüler bewilligen.

2. Gastschülerinnen und Gastschüler, welche im Rahmen des Jugendaustausches für höchstens zwölf Monate eine kantonale Mittelschule besuchen, zahlen kein Schulgeld.

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