Art. 82 Mittelschulverordnung (MiSV) - Schülerinnen und Schüler mit stipendien-rechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons
Art. 82 Mittelschulverordnung (MiSV) · Schülerinnen und Schüler mit stipendien-rechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons
1. Die Schulleitung bewilligt den Besuch eines Bildungsgangs an einer kantonalen Mittelschule für Schülerinnen und Schüler mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons im Rahmen der verfügbaren Plätze, wenn eine Kostengutsprache der zuständigen öffentlichen Stelle des Wohnsitzkantons vorliegt. Für den Besuch von Klassen ausserhalb der Schulpflicht können auch die Schülerinnen und Schüler, die Eltern oder Dritte Kostengutsprache leisten.
2. Das Schulgeld richtet sich nach den Tarifen des Regionalen Schulabkommens vom 23. November 2007 über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009[[7]]) ,falls
a) mit dem betreffenden Kanton keine Vereinbarung über gegenseitige Schulgeldbeiträge besteht oder
b) die Schülerinnen und Schüler, deren Eltern oder Dritte das Schulgeld übernehmen.
3. Stichtag für die Rechnungsstellung ist der 15. November für die erste Hälfte des Betrags und der 15. Mai für den Restbetrag.