433.121
MISVOEM
CH-BE
Art. 81 Mittelschulverordnung (MiSV) - Kommissionen, Expertinnen und Experten
Finanzierung der kantonalen Bildungsangebote - Entschädigungen und Spesen
Art. 81 Mittelschulverordnung (MiSV) · Kommissionen, Expertinnen und Experten
1. Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt durch Verordnung die Entschädigungen und Spesen
a) der Präsidien sowie der Mitglieder der Maturitätskommission und der Prüfungskommission Fachmittelschulen,
b) der Hauptexpertinnen und Hauptexperten,
c) der Expertinnen und Experten,
d **\***) der Präsidien und der Mitglieder der Kommission Gymnasium-Hochschule und der Schulkommissionen und
e) der Präsidien der Konferenz der Schulleitungen der Gymnasien und der Konferenz der Leitungen der Fachmittelschulen.
2. Muss eine Expertin oder ein Experte wegen Mitwirkung an den Prüfungen eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter einsetzen, so übernimmt der Kanton die Kosten der Stellvertretung.