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433.121 MISVOEM CH-BE

Art. 80 Mittelschulverordnung (MiSV) - Weitere Gebühren

Finanzierung der kantonalen Bildungsangebote - Gebühren
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Art. 80 Mittelschulverordnung (MiSV) · Weitere Gebühren

1. Für weitere Gebühren gelten die kantonalen Gebührenvorschriften gemäss GebV.

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