433.121
MISVOEM
CH-BE
Art. 79 Mittelschulverordnung (MiSV) - Prüfungsgebühren
Finanzierung der kantonalen Bildungsangebote - Gebühren
Art. 79 Mittelschulverordnung (MiSV) · Prüfungsgebühren
1. Die Gebühren für die Maturitätsprüfung sowie die Abschlussprüfungen der Fachmittelschulbildungsgänge werden in der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV) festgesetzt.
2. Die Prüfungsgebühr wird zurückerstattet, wenn sich die Kandidatin oder der Kandidat bis spätestens 14 Tage vor Beginn der schriftlichen Prüfung, aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses oder aus andern wichtigen Gründen, abgemeldet hat.