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433.121 MISVOEM CH-BE

Art. 78 Mittelschulverordnung (MiSV) - Gebührenerlass

Finanzierung der kantonalen Bildungsangebote - Gebühren
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Art. 78 Mittelschulverordnung (MiSV) · Gebührenerlass

In Härtefällen kann die Schulleitung auf Gesuch hin die Gebühren für den Besuch von kostenpflichtigen Angeboten ganz oder teilweise erlassen.

Schülerinnen und Schülern, die kantonale Ausbildungsbeiträge erhalten, werden die Gebühren nicht erlassen.

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