433.121
MISVOEM
CH-BE
Art. 78 Mittelschulverordnung (MiSV) - Gebührenerlass
Finanzierung der kantonalen Bildungsangebote - Gebühren
Art. 78 Mittelschulverordnung (MiSV) · Gebührenerlass
In Härtefällen kann die Schulleitung auf Gesuch hin die Gebühren für den Besuch von kostenpflichtigen Angeboten ganz oder teilweise erlassen.
Schülerinnen und Schülern, die kantonale Ausbildungsbeiträge erhalten, werden die Gebühren nicht erlassen.