Art. 77 Mittelschulverordnung (MiSV) - Schul- und Kursgebühren
Art. 77 Mittelschulverordnung (MiSV) · Schul- und Kursgebühren
1. Die Gebühren für die gymnasialen Bildungsgänge, die besondere Begabungen unterstützen, betragen pro Semester
a) für Musik 750 Franken,
b) für Theater 250 Franken,
c) für Gestaltung und Kunst im ersten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs 250 Franken,
d) für Gestaltung und Kunst ab dem zweiten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs 750 Franken.
2. Die Schul- oder Kursgebühren für gymnasiale Bildungsgänge, die spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet sind, betragen 750 Franken pro Semester.
3. Die Gebühren für die Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung im Hinblick auf die Zulassung zu den universitären Hochschulen für Inhaberinnen und Inhaber von Berufsmaturitätszeugnissen und von Fachmaturitätszeugnissen (Passerelle Berufs- und Fachmaturität - universitäre Hochschule) betragen 1600 Franken pro Semester.
4. Die Gebühren für weitere spezielle Bildungsgänge betragen
a) für Vorbereitungskurse Gestalten 1600 Franken pro Semester,
b) ...,
c) für Vorbereitungskurse auf Fachhochschulstudiengänge in den Bereichen Technik und Informationstechnologie, Architektur, Bau- und Planungswesen 1600 Franken im ersten Semester,
d) für Vorbereitungskurse auf französischsprachige Fachhochschulstudiengänge im Bereich Gesundheit 500 Franken für den ganzen Kurs.
5. Die Schul- und Kursgebühren werden auf Semesterbeginn fällig. In begründeten Fällen können die Gebühren zurückerstattet werden.