433.121
MISVOEM
CH-BE
Art. 76 Mittelschulverordnung (MiSV) - Erhöhung der Pools
Finanzierung der kantonalen Bildungsangebote - Allgemeine Bestimmungen
Art. 76 Mittelschulverordnung (MiSV) · Erhöhung der Pools
1. Bei zweisprachigen oder komplexen Schulstrukturen können der Schulleitungspool und der Pool für Spezialaufgaben um höchstens 50 Prozent erhöht werden.
2. Statt einen Sonderpool gemäss Artikel 94 LAV zu bewilligen, kann das Mittelschul- und Berufsbildungsamt für Aufgaben, die nicht dem ordentlichen Schulleitungspool oder dem ordentlichen Pool für Spezialaufgaben zugeordnet werden können, diese Pools befristet erhöhen.