433.121
MISVOEM
CH-BE
Art. 74 Mittelschulverordnung (MiSV) - Verwendung der Poolressourcen
Finanzierung der kantonalen Bildungsangebote - Allgemeine Bestimmungen
Art. 74 Mittelschulverordnung (MiSV) · Verwendung der Poolressourcen
1. Die Poolressourcen werden in der Regel für Anstellungen verwendet, die sich nach der Gesetzgebung über die Anstellung der Lehrkräfte richten.
2. Sie können mit Zustimmung der Abteilung Mittelschulen des Mittelschul- und Berufsbildungsamts
a) für Anstellungen verwendet werden, die sich nach der Personalgesetzgebung richten oder
b) in Sachmittel umgewandelt und entsprechend verwendet werden.