Art. 73 Mittelschulverordnung (MiSV) - Pool für Spezialaufgaben
Art. 73 Mittelschulverordnung (MiSV) · Pool für Spezialaufgaben
1. Jeder Schule wird ein Pool in Beschäftigungsgradprozenten für die Erfüllung von Spezialaufgaben zur Verfügung gestellt.
2. Die Grösse des Pools für Spezialaufgaben berechnet sich in Abhängigkeit des Schulleitungspools.
3. Der Pool für Spezialaufgaben wird erhöht
a) zur Abgeltung der Tätigkeit als Klassenlehrkraft um fünf Beschäftigungsgradprozente pro Klasse, wobei die Zulage gemäss Artikel 36b LAV nicht darunter fällt,
a1) zur Abgeltung der Unterstützung von berufseinsteigenden und wiedereinsteigenden Lehrkräften,
b) zur Abgeltung von Aufgaben in den Bereichen
1. Betreuung von Schülerinnen und Schülern in Praktika im Rahmen von Fachmaturitätsbildungsgängen,
2. Begabtenförderung,
3. Integration von Fremdsprachigen und von Menschen mit einer Behinderung sowie
4. Wahrnehmung von schulübergreifenden Aufgaben.
4. ...