433.121
MISVOEM
CH-BE
Art. 72 Mittelschulverordnung (MiSV) - Schulleitungspool
Finanzierung der kantonalen Bildungsangebote - Allgemeine Bestimmungen
Art. 72 Mittelschulverordnung (MiSV) · Schulleitungspool
1. Jeder Schule wird ein Schulleitungspool in Beschäftigungsgradprozenten für die Erfüllung der Schulleitungsaufgaben zur Verfügung gestellt.
2. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt berechnet die Ressourcen des Schulleitungspools einer Schule nach der Anzahl
a Schülerinnen und Schüler,
b gehaltswirksamer Lektionen und
c Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
3. ...
4. Der Schulleitungspool darf nicht durch Umwandlung anderer Ressourcen erhöht werden.