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433.121 MISVOEM CH-BE

Art. 72 Mittelschulverordnung (MiSV) - Schulleitungspool

Finanzierung der kantonalen Bildungsangebote - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 72 Mittelschulverordnung (MiSV) · Schulleitungspool

1. Jeder Schule wird ein Schulleitungspool in Beschäftigungsgradprozenten für die Erfüllung der Schulleitungsaufgaben zur Verfügung gestellt.

2. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt berechnet die Ressourcen des Schulleitungspools einer Schule nach der Anzahl

a Schülerinnen und Schüler,

b gehaltswirksamer Lektionen und

c Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

3. ...

4. Der Schulleitungspool darf nicht durch Umwandlung anderer Ressourcen erhöht werden.

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