433.121
MISVOEM
CH-BE
Art. 71 Mittelschulverordnung (MiSV) - Mensen und Internate
Finanzierung der kantonalen Bildungsangebote - Allgemeine Bestimmungen
Art. 71 Mittelschulverordnung (MiSV) · Mensen und Internate
1. Der Kanton kann sich aus wichtigen Gründen an den jährlichen Kosten von Mensen und Internaten beteiligen, sofern sie nicht kostendeckend geführt werden können.
2. Als wichtige Gründe gelten insbesondere
a das Fehlen vergleichbarer Angebote in zumutbarer Nähe,
b ungünstige Raumverhältnisse,
c Mehrkosten infolge aufgelaufener, notwendiger Investitionen oder
d die notwendige Öffnung an Abenden.
3. Angebote, die über das pädagogisch und unterrichtsorganisatorisch Notwendige hinausgehen, müssen kostendeckend sein und dürfen private Anbieter nicht konkurrenzieren.