433.121
MISVOEM
CH-BE
Art. 70 Mittelschulverordnung (MiSV) - Kantonale Anbieterinnen und Anbieter
Finanzierung der kantonalen Bildungsangebote - Allgemeine Bestimmungen
Art. 70 Mittelschulverordnung (MiSV) · Kantonale Anbieterinnen und Anbieter
1. Der Kanton trägt die Kosten des Leistungsangebots nach Abzug der Beiträge anderer Kantone, der Schul- und Kursgebühren sowie weiterer Erlöse.