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433.121 MISVOEM CH-BE

Art. 70 Mittelschulverordnung (MiSV) - Kantonale Anbieterinnen und Anbieter

Finanzierung der kantonalen Bildungsangebote - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 70 Mittelschulverordnung (MiSV) · Kantonale Anbieterinnen und Anbieter

1. Der Kanton trägt die Kosten des Leistungsangebots nach Abzug der Beiträge anderer Kantone, der Schul- und Kursgebühren sowie weiterer Erlöse.

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