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433.121 MISVOEM CH-BE

Art. 69 Mittelschulverordnung (MiSV) - Controlling

Steuerung der Bildungsangebote
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Art. 69 Mittelschulverordnung (MiSV) · Controlling

1. Mit einem regelmässigen Controlling überprüft die Abteilung Mittelschulen des Mittelschul- und Berufsbildungsamts die Zielerreichung, die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmässigkeit der Angebote. Sie orientiert sich dabei an den kantonalen Qualitätsstandards.

2. Sie stellt im weiteren sicher, dass sich der Personalbestand, der ausserhalb des gesamtkantonalen Stellenplans liegt, im Rahmen der bewilligten Ressourcen bewegt.

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