Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
433.121 MISVOEM CH-BE

Art. 68 Mittelschulverordnung (MiSV) - Auflösung des Leistungsvertrags

Steuerung der Bildungsangebote
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (101 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 68 Mittelschulverordnung (MiSV) · Auflösung des Leistungsvertrags

1. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann den Leistungsvertrag auf Ende eines Schul- oder Kalenderjahrs mit einer Frist von einem Jahr auflösen, wenn

a) dieser wiederholt nicht eingehalten wird,

b) die gesetzlichen Grundlagen ändern oder

c) die Anerkennung widerrufen wird.

2. In schwerwiegenden Fällen kann der Leistungsvertrag fristlos aufgelöst werden.

3. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann bereits ausgerichtete Beiträge ganz oder teilweise gemäss den Bestimmungen der Staatsbeitragsgesetzgebung zurückfordern.

4. Es ergreift flankierende Massnahmen zum Schutz der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte.

← Art. 67 Mittelschulverordnung (MiSV) Geltungsbereich Art. 69 Mittelschulverordnung (MiSV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →