433.121
MISVOEM
CH-BE
Art. 68 Mittelschulverordnung (MiSV) - Auflösung des Leistungsvertrags
Steuerung der Bildungsangebote
Art. 68 Mittelschulverordnung (MiSV) · Auflösung des Leistungsvertrags
1. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann den Leistungsvertrag auf Ende eines Schul- oder Kalenderjahrs mit einer Frist von einem Jahr auflösen, wenn
a) dieser wiederholt nicht eingehalten wird,
b) die gesetzlichen Grundlagen ändern oder
c) die Anerkennung widerrufen wird.
2. In schwerwiegenden Fällen kann der Leistungsvertrag fristlos aufgelöst werden.
3. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann bereits ausgerichtete Beiträge ganz oder teilweise gemäss den Bestimmungen der Staatsbeitragsgesetzgebung zurückfordern.
4. Es ergreift flankierende Massnahmen zum Schutz der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte.