Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
433.121 MISVOEM CH-BE

Art. 65 Mittelschulverordnung (MiSV) - Abschluss von Leistungsvereinbarungen und Leistungsverträgen

Steuerung der Bildungsangebote
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (101 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 65 Mittelschulverordnung (MiSV) · Abschluss von Leistungsvereinbarungen und Leistungsverträgen

1. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt schliesst mit kantonalen Anbietern Leistungsvereinbarungen und mit privaten Anbietern, sofern diese Beiträge erhalten, Leistungsverträge ab.

← Art. 64 Mittelschulverordnung (MiSV) Geltungsbereich Art. 66 Mittelschulverordnung (MiSV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →