433.121
MISVOEM
CH-BE
Art. 65 Mittelschulverordnung (MiSV) - Abschluss von Leistungsvereinbarungen und Leistungsverträgen
Steuerung der Bildungsangebote
Art. 65 Mittelschulverordnung (MiSV) · Abschluss von Leistungsvereinbarungen und Leistungsverträgen
1. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt schliesst mit kantonalen Anbietern Leistungsvereinbarungen und mit privaten Anbietern, sofern diese Beiträge erhalten, Leistungsverträge ab.