Art. 64 Mittelschulverordnung (MiSV) - Weitere Beiträge
Art. 64 Mittelschulverordnung (MiSV) · Weitere Beiträge
1. Beiträge an spezielle Bildungsgänge privater Anbieter, die auf bestimmte Hochschulstudiengänge vorbereiten, können geleistet werden, wenn
a) die Bildungsgänge den entsprechenden Lehrplan einhalten,
b) die privaten Anbieter über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen,
c) ein öffentliches Interesse vorliegt und
d) die finanziellen Mittel vorhanden sind.
2. Beiträge an allgemein bildende Bildungsgänge mit international anerkanntem Abschluss und weitere Bildungsbestrebungen gemäss Artikel 50 MiSG können geleistet werden, wenn
a) die Bildungsgänge den Wirkungszielen entsprechen,
b) die privaten Anbieter über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen,
c) ein öffentliches Interesse vorliegt und
d) die finanziellen Mittel vorhanden sind.
3. Die Artikel 62 und 63 gelten sinngemäss.
4. Gesuche sind dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt einzureichen.