433.121
MISVOEM
CH-BE
Art. 63 Mittelschulverordnung (MiSV) - 2. Zweckbindung und zulässige Rückstellungen
Gewähren von Beiträgen
Art. 63 Mittelschulverordnung (MiSV) · 2. Zweckbindung und zulässige Rückstellungen
Die privaten Anbieter führen eine Deckungsbeitragsrechnung, in der zwischen den subventionierten und nicht subventionierten Bildungsgängen unterschieden wird, und legen diese der zuständigen Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion offen.
Über allfällige Überschüsse im gymnasialen Bildungsgang kann die Schule frei verfügen. Sie können bei der Festlegung des Subventionssatzes für die nächste Subventionsperiode mitberücksichtigt werden.