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Art. 63 Mittelschulverordnung (MiSV) - 2. Zweckbindung und zulässige Rückstellungen

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Art. 63 Mittelschulverordnung (MiSV) · 2. Zweckbindung und zulässige Rückstellungen

Die privaten Anbieter führen eine Deckungsbeitragsrechnung, in der zwischen den subventionierten und nicht subventionierten Bildungsgängen unterschieden wird, und legen diese der zuständigen Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion offen.

Über allfällige Überschüsse im gymnasialen Bildungsgang kann die Schule frei verfügen. Sie können bei der Festlegung des Subventionssatzes für die nächste Subventionsperiode mitberücksichtigt werden.

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