433.121
MISVOEM
CH-BE
Art. 62 Mittelschulverordnung (MiSV) - Bildungsgänge mit anerkannten Ausbildungsabschlüssen 1. Grundsatz
Gewähren von Beiträgen
Art. 62 Mittelschulverordnung (MiSV) · Bildungsgänge mit anerkannten Ausbildungsabschlüssen 1. Grundsatz
1. Die Beiträge werden pauschal pro Schülerin und Schüler mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern ausgerichtet.
2. Als Grundlage für die Festlegung der Pauschalbeiträge gelten die durchschnittlichen Kosten der entsprechenden kantonalen Bildungsangebote.
3. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt bestimmt die durchschnittlichen Kosten periodisch. Fehlt ein entsprechendes kantonales Angebot, legt es diese durch eine Schätzung fest.
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