433.121
MISVOEM
CH-BE
Art. 61 Mittelschulverordnung (MiSV) - Widerruf der Anerkennung
Anerkennen von Ausbildungsabschlüssen privater Anbieter
Art. 61 Mittelschulverordnung (MiSV) · Widerruf der Anerkennung
1. Die Anerkennung wird widerrufen, wenn
a die gesetzlichen Pflichten verletzt werden,
b die Voraussetzungen gemäss Artikel 48 MiSG nicht mehr erfüllt sind oder
c das Ergebnis der Qualitätsprüfung wiederholt negativ ausgefallen ist.