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433.121 MISVOEM CH-BE

Art. 61 Mittelschulverordnung (MiSV) - Widerruf der Anerkennung

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Art. 61 Mittelschulverordnung (MiSV) · Widerruf der Anerkennung

1. Die Anerkennung wird widerrufen, wenn

a die gesetzlichen Pflichten verletzt werden,

b die Voraussetzungen gemäss Artikel 48 MiSG nicht mehr erfüllt sind oder

c das Ergebnis der Qualitätsprüfung wiederholt negativ ausgefallen ist.

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