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Art. 6 Mittelschulverordnung (MiSV) - Erlass der Lehrpläne

Gymnasiale Bildungsgänge - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Mittelschulverordnung (MiSV) · Erlass der Lehrpläne

1. Die Bildungs- und Kulturdirektion erlässt die Lehrpläne für die gymnasialen Bildungsgänge.

2. Die Lehrpläne gelten auch für die gymnasialen Bildungsgänge privater Anbieter mit anerkannten Maturitätsabschlüssen.

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