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433.121 MISVOEM CH-BE

Art. 59 Mittelschulverordnung (MiSV) - Sicherung der Abschlussqualität

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Art. 59 Mittelschulverordnung (MiSV) · Sicherung der Abschlussqualität

1. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann zur Sicherung der Abschlussqualität Vorgaben machen zu

a den Wirkungszielen,

b minimalen Standards zur Qualität und Evaluation und

c Art und Umfang der Datenerhebung.

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