433.121
MISVOEM
CH-BE
Art. 59 Mittelschulverordnung (MiSV) - Sicherung der Abschlussqualität
Anerkennen von Ausbildungsabschlüssen privater Anbieter
Art. 59 Mittelschulverordnung (MiSV) · Sicherung der Abschlussqualität
1. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann zur Sicherung der Abschlussqualität Vorgaben machen zu
a den Wirkungszielen,
b minimalen Standards zur Qualität und Evaluation und
c Art und Umfang der Datenerhebung.