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433.121 MISVOEM CH-BE

Art. 58 Mittelschulverordnung (MiSV) - Gesuche um Anerkennung

Anerkennen von Ausbildungsabschlüssen privater Anbieter
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Art. 58 Mittelschulverordnung (MiSV) · Gesuche um Anerkennung

1. Gesuche um Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen privater Anbieter sind dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt einzureichen.

2. Dem Gesuch sind beizulegen

a) Angaben und Dokumente zur Organisation der Schule,

b) das Leitbild,

c) Angaben zur Lektionentafel und zur Organisation des Bildungsgangs,

d)**\*** die Qualifikation der Schulleitung und der Lehrkräfte,

e)**\*** Informationen über das Qualitätsmanagementsystem und

f)**\*** die Erfolgsquote der Absolventinnen und Absolventen der Schule an der Schweizerischen Maturitätsprüfung während der letzten fünf Jahre.

3. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann weitere Unterlagen anfordern.

4. Die Gesuche werden der für den Ausbildungsabschluss zuständigen Kommission unterbreitet.

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