433.121
MISVOEM
CH-BE
Art. 58 Mittelschulverordnung (MiSV) - Gesuche um Anerkennung
Anerkennen von Ausbildungsabschlüssen privater Anbieter
Art. 58 Mittelschulverordnung (MiSV) · Gesuche um Anerkennung
1. Gesuche um Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen privater Anbieter sind dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt einzureichen.
2. Dem Gesuch sind beizulegen
a) Angaben und Dokumente zur Organisation der Schule,
b) das Leitbild,
c) Angaben zur Lektionentafel und zur Organisation des Bildungsgangs,
d)**\*** die Qualifikation der Schulleitung und der Lehrkräfte,
e)**\*** Informationen über das Qualitätsmanagementsystem und
f)**\*** die Erfolgsquote der Absolventinnen und Absolventen der Schule an der Schweizerischen Maturitätsprüfung während der letzten fünf Jahre.
3. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann weitere Unterlagen anfordern.
4. Die Gesuche werden der für den Ausbildungsabschluss zuständigen Kommission unterbreitet.