Art. 57 Mittelschulverordnung (MiSV) - Information
Art. 57 Mittelschulverordnung (MiSV) · Information
1. Die Schulleitung und die Lehrkräfte orientieren die Eltern der Schülerinnen und Schüler periodisch über die Ausbildung, insbesondere über den Lehrplan, die Schulanlässe, die Promotionen, die Prüfungen und die Abschlussbestimmungen.
2. Sie nehmen bei ungenügenden Leistungen oder auffälligem Verhalten der Schülerinnen und Schüler Kontakt mit den Eltern auf.
3. Die Eltern haben das Recht, sich bei der Schulleitung oder den Lehrkräften über die Leistungen und das Verhalten ihrer Kinder zu informieren.
4. Bei mündigen Schülerinnen und Schülern erfolgt die Information mit deren Zustimmung. Fehlt sie, darf eine Information nur erfolgen, wenn alle pädagogischen Massnahmen nicht zum Ziel geführt haben und der Bildungserfolg oder die Gesundheit der Schülerin oder des Schülers gefährdet erscheint.