433.121
MISVOEM
CH-BE
Art. 56 Mittelschulverordnung (MiSV) - Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
Kantonale Mittelschulen - Schülerinnen und Schüler
Art. 56 Mittelschulverordnung (MiSV) · Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
1. Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung unterstützt die kantonalen Mittelschulen und die Bildungsgänge privater Anbieter mit anerkanntem Abschluss bei der Studien- und Berufswahlvorbereitung.
2. Sie informiert Schülerinnen und Schüler über Studienangebote und berät sie in Fragen der Studien- und Berufswahl sowie beim Auftreten von Schwierigkeiten auf dem Ausbildungs- und Berufsweg.