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433.121 MISVOEM CH-BE

Art. 56 Mittelschulverordnung (MiSV) - Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

Kantonale Mittelschulen - Schülerinnen und Schüler
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Art. 56 Mittelschulverordnung (MiSV) · Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

1. Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung unterstützt die kantonalen Mittelschulen und die Bildungsgänge privater Anbieter mit anerkanntem Abschluss bei der Studien- und Berufswahlvorbereitung.

2. Sie informiert Schülerinnen und Schüler über Studienangebote und berät sie in Fragen der Studien- und Berufswahl sowie beim Auftreten von Schwierigkeiten auf dem Ausbildungs- und Berufsweg.

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