433.121
MISVOEM
CH-BE
Art. 55 Mittelschulverordnung (MiSV) - Beratung bei schulischen Schwierigkeiten
Kantonale Mittelschulen - Schülerinnen und Schüler
Art. 55 Mittelschulverordnung (MiSV) · Beratung bei schulischen Schwierigkeiten
1. Die Mittelschulen sorgen für ein Beratungsangebot, das Schülerinnen und Schülern bei schulischen oder persönlichen Schwierigkeiten zur Verfügung steht.
2. Die Erziehungsberatung unterstützt die Mittelschulen bei dieser Aufgabe.
3. Die Schulleitung informiert die Schülerinnen und Schüler über diese Angebote.