Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
433.121 MISVOEM CH-BE

Art. 55 Mittelschulverordnung (MiSV) - Beratung bei schulischen Schwierigkeiten

Kantonale Mittelschulen - Schülerinnen und Schüler
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (101 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 55 Mittelschulverordnung (MiSV) · Beratung bei schulischen Schwierigkeiten

1. Die Mittelschulen sorgen für ein Beratungsangebot, das Schülerinnen und Schülern bei schulischen oder persönlichen Schwierigkeiten zur Verfügung steht.

2. Die Erziehungsberatung unterstützt die Mittelschulen bei dieser Aufgabe.

3. Die Schulleitung informiert die Schülerinnen und Schüler über diese Angebote.

← Art. 54 Mittelschulverordnung (MiSV) Geltungsbereich Art. 56 Mittelschulverordnung (MiSV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →