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Art. 53 Mittelschulverordnung (MiSV) - Teilnahme an Schulanlässen

Kantonale Mittelschulen - Schülerinnen und Schüler
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Art. 53 Mittelschulverordnung (MiSV) · Teilnahme an Schulanlässen

1. Die Schulleitung kann die Teilnahme an Schulanlässen ausserhalb der im Stundenplan festgelegten Zeiten als obligatorisch erklären.

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