433.121
MISVOEM
CH-BE
Art. 53 Mittelschulverordnung (MiSV) - Teilnahme an Schulanlässen
Kantonale Mittelschulen - Schülerinnen und Schüler
Art. 53 Mittelschulverordnung (MiSV) · Teilnahme an Schulanlässen
1. Die Schulleitung kann die Teilnahme an Schulanlässen ausserhalb der im Stundenplan festgelegten Zeiten als obligatorisch erklären.