433.121
MISVOEM
CH-BE
Art. 52 Mittelschulverordnung (MiSV) - Mitwirkung
Kantonale Mittelschulen - Schülerinnen und Schüler
Art. 52 Mittelschulverordnung (MiSV) · Mitwirkung
1. Schülerinnen und Schüler haben bei der Gestaltung des Bildungsgangs und des Schulbetriebs ein angemessenes Mitspracherecht.
2. Sie bestimmen die im Schulreglement festgelegte Anzahl Vertreterinnen und Vertreter in der Lehrerkonferenz und in der Schulkommission.